Die Beschränkung der Haftung ist bei einer Erbengemeinschaft genau wie bei einem einzelnen Erben zu betrachten. Hierbei müen alle Maßnahmen vor der eigentlichen Teilung des Nachlaes in Gang gesetzt werden. Erfolgt die Teilung nicht vorab, mu die Erbegemeinschaft damit rechnen, da sie mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt haften müen. Wie auch bei einem Erben, kann auch bei einer Erbgemeinschaft ein Angebotsverfahren eingeleitet werden. Dies kann auch jeder Erbe alleine beantragen.
Anders als bei einem einzelnen Erben, hat die Erbengemeinschaft neben dem gerichtlichen Angebotsverfahren auch ein privates Angebotsverfahren einzuleiten. In diesem Fall kann jeder Erbe die Nachlagläubiger dazu auffordern, die Forderungen bei ihm persönlich oder dem zuständigen Nachlagericht binnen einer 6 Monatsfrist anmelden. Die Aufforderung mu dabei unbedingt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wichtig ist, da die Aufforderung vor der Splittung des Vermögens erfolgen mu und die eigentliche Frist von 6 Monaten erst mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger startet.
Sinn und Zweck eines Privataufgebots ist, da jeder Erbe nach Teilung des Vermögens, nur noch anteilig nach dem Erbanteil in die Haftung genommen werden können. Wie beim Angebotsverfahren auch, kann auch die Errrichtung eines Inventars von jedem Erben einzeln beantragt werden.
Bei der Haftungsbeschränkung im Wege der Nachlaverwaltung verhällt es sich ebenfalls wie beim Einzelerben. Sobald die Nachlaverordnung angeordnet wurde, beschränkt sich die Haftung der Erbgemeinschaft nur auf die Höhe des Nachlaes.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den nächsten Seiten ...