Sollten nach der Teilung des Nachlaes Forderungen von Nachlagläubigern bestehen, sollten bei jedem Miterben die Warnleuten erhellen. Denn in diesem Fall mu jeder einzelne zunächst für die Schuld haften.
Wie an der Formulierung zuvor schon erkennbar, gibt es aber auch einige Ausnahmen. So ist ein Erbe nach der Teilung des Nachlaes nur dann in völler Höhe zur Zahlung verpflichtet, wenn ... ein Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschloen wurde, wenn ein Nachlainsolvenzverfahren umgesetzt bzw. ein Nachlagläubiger 5 Jahre nach dem Erbfall die Forderung geltend machen möchte und die Erbengemeinschaft im Vorfeld keinerlei Informationen über diesen Gläubiger hatte. In diesen Fällen kann eine Haftung der Miterben anteilig seiner Erbquote beziehen.
Sollte der Miterbe unbeschränkt haften. kann der Nachlagläubiger die Begleichung der Forderung aus dem Privatvermögen der einzelnen Erben verlagen.Berücksichtigt wird auch in diesem Fall nur der entsprechende Anteil am Vermögen (Erbquote).
Jeder Miterbendde hat auch bestimmte Möglichkeiten, Forderungen durch einzelnen Miterben abzuwehren.
1 Die Dreimonatseinrede,
2. Die Einrede des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens,
3. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlaes gegenüber im gerichtlichen Aufgebotsverfahren ausgeschloenen Nachlagläubigern,
4. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlaes, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erbfall anmeldet und der Miterbe von dieser Forderung nichts wute,
5. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlaes im Falle der Nachlainsolvenz,