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Schulden erben - Gibt es eine Beschränkung der Haftung für den Erben?

Als Erbe mu man sich natürlich die Frage stellen, ob und wie der Erbe seine eigene Haftung beschränken kann. Vorauetzung ist hier natürlich, da der Nachla nicht zum Ausgleich der Schulden des Erblaers reicht. Überschreitet der Schuldenberg, so kann der Erbe eine Haftbeschränkung herbeiführen. Dazu mu er entweder die Nachlaverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlainsolvenzverfahrens beantragen. Sollte der Nachla tatsächlich unübersichtlich oder der Erbe in Folge der Situation überfordert sein, so ist ein Antrag auf Nachlaverwaltung beim Nachlagericht zu empfehlen.

Den Antrag auf Eröffnung des Nachlainsolvenzverfahrens ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Zuständig ist das das Gericht, was entsprechend am letzten Wohnsitz des Erblaers zuständig ist. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfttelle zu stellen.

Schulden erben - Weitere Abwehr von Forderungen

In den anderen Artikeln zuvor haben wir einige Möglichkeiten aufgezeigt, wie man sich von der Haftung der Schulden befreien kann. Es gibt weitere Möglichkeiten, um sich als Erbe von Forderungen freizusprechen. Eine Möglichkeit ist die Dreimonatseinrede. Hier hat der Erbe die Möglichkeit die Nachlaverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Dabei mu sich das Erbe auf die Einrede berufen.

Eine zweite Möglichkeit is die Einrede des Aufgebotsverfahrens. Sofern der Erbe in diesem Fall innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft das Aufgebotsverfahren beantragt hat und führt das Gericht dieses Verfahren durch, kann der Erbe die Zahlungen an die Nachlagläubiger verweigern.

Die dritte Möglichkeit ist die Erschöpfungseinrede. Sind im Aufgebotsverfahren Nachlagläubiger ausgeschloen worden und ist nach der Befriedigung der nicht ausgeschloenen Nachlagläubiger kein zu verteilender Nachla mehr vorhanden, kann sich der Erbe auf die Einrede der Erschöpfung des Nachlaes berufen. Er mu dann nicht mehr zahlen.

Eine vierte Möglichkeit ist die Einrede der Dürftigkeit. Dies wird dann relevant, wenn die Nachlaverwaltung oder das Nachlainsolvenzverfahren nicht eröffnet wurde. Gründe könnten hier beispielsweisedie Nicht-Deckung der Verfahrenskosten durch den Nachla sein. Der Erbe kann sich dann audie Dürftigkeit des Nachlaes berufen. Auch in diesem Fall mu der Erbe nicht zahlen.






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